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Die Erbschaftssteuer betrifft viele Menschen dann, wenn der traurige Fall eintritt, dass ein Angehöriger verstirbt und dadurch Vermögen übertragen wird. Ausgerechnet in emotional so belastenden Situationen tauchen pragmatische Fragen auf, wie: Wie hoch ist die Steuerlast? Welche Freibeträge gelten? Und wie lässt sich die Erbschaftssteuer rechtssicher reduzieren?
Besonders relevant ist dieses Thema für Familien, die über Jahre Pflege geleistet haben. Hier setzt der sogenannte Pflegefreibetrag an. Er kann die Erbschaftssteuer spürbar senken.
In Deutschland fällt Erbschaftssteuer an, wenn Vermögen durch Erbe oder Schenkung übertragen wird und bestimmte Freibeträge überschritten werden. Die Höhe hängt vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert des Erbes ab. Der sogenannte Erbschaftssteuer-Freibetrag schützt einen Teil des Vermögens vor der Besteuerung. Ehepartner haben beispielsweise deutlich höhere Freibeträge als entfernte Verwandte oder nicht verwandte Personen.
Wer die Erbschaftssteuer berechnen möchte, muss daher zunächst den persönlichen Freibetrag kennen und anschließend den steuerpflichtigen Restwert ermitteln. Für viele Erben bleibt die Steuerbelastung überschaubar, in anderen Fällen kann sie jedoch erheblich sein.
Neben dem allgemeinen Erbschaftssteuer-Freibetrag gibt es eine besondere Regelung für pflegende Personen. Der sogenannte Pflegefreibetrag kann zusätzlich berücksichtigt werden, wenn eine Person einen Erblasser über einen längeren Zeitraum unentgeltlich gepflegt hat. Der Gesetzgeber würdigt damit persönliche Pflegeleistungen, die ansonsten professionell hätten bezahlt werden müssen.
Der Pflegefreibetrag bei der Erbschaftssteuer kann bis zu 20.000 Euro betragen. Er mindert den steuerpflichtigen Erwerb und wird zusätzlich zum regulären Freibetrag gewährt. Wichtig ist, dass die Pflegeleistungen nachweisbar sind, etwa durch Aufzeichnungen über Umfang und Dauer der Hilfe.
Anders als häufig angenommen, ist der Pflegefreibetrag bei der Erbschaftssteuer nicht auf nahe Angehörige beschränkt. Auch Nachbarn, Freunde oder nicht verwandte Personen können ihn geltend machen. Entscheidend ist allein, dass tatsächlich Pflege oder Hilfe im Alltag erbracht wurde. Ein offizieller Pflegegrad ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Gerade für Personen mit einem niedrigen Erbschaftssteuer-Freibetrag, etwa Geschwister oder entfernte Verwandte, kann diese Regelung einen großen Unterschied machen. In solchen Fällen lohnt es sich besonders, die Erbschaftssteuer zu berechnen und mögliche Entlastungen zu prüfen.
Um die Erbschaftssteuer berechnen zu können, wird zunächst der Wert des Erbes festgestellt. Davon werden der persönliche Freibetrag und gegebenenfalls der Pflegefreibetrag abgezogen. Erst der verbleibende Betrag unterliegt der Besteuerung.
Ein Beispiel verdeutlicht das Prinzip: Erbt eine nicht verwandte Person 70.000 Euro, gilt zunächst ein Erbschaftssteuer-Freibetrag von 20.000 Euro. Wurden zusätzlich Pflegeleistungen erbracht, kann der Pflegefreibetrag bei der Erbschaftssteuer weitere 20.000 Euro abziehen. Das steuerpflichtige Erbe reduziert sich dadurch erheblich.
Viele Erben verschenken Steuervorteile, weil sie den Pflegefreibetrag nicht kennen oder keine Nachweise gesammelt haben. Dabei kann eine gute Dokumentation in Form eines Pflegetagebuchs helfen, die Erbschaftssteuer deutlich zu senken. Wer sich frühzeitig informiert, kann realistisch einschätzen, wie sich Pflege und Erbe finanziell auswirken.
Gerade im Umfeld von Pflege und Vorsorge ist Transparenz entscheidend. Anbieter von Hausnotrufsystemen wie HelpPhone erleben täglich, wie wichtig es ist, frühzeitig Verantwortung zu übernehmen. Neben Sicherheit im Alltag gehört dazu auch, rechtliche und finanzielle Fragen nicht aufzuschieben.